Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VSH)
für Verbände und Vereine
Die Baloise (Versicherer) gewährt den Organen, verfassungsmäßig berufenen Vertretern und den von diesen beauftragten Mitgliedern (nachfolgend Versicherte genannt) des im Versicherungsschein namentlich genannten Verbandes/Vereines Versicherungsschutz (Deckung) im Umfang und nach Maßgabe des Versicherungsscheines, der Besonderen Vereinbarungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der Kleingärtnerverbände/-vereine und deren Organe (BBV-Kleingarten) und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung von Vermögensschäden (AVB-VH) für den Fall, dass Sie wegen eines fahrlässigen Verstoßes, der bei Ausübung satzungsgemäßer Tätigkeiten begangen wurde, von einem anderen für einen Vermögensschaden auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts haftpflichtig gemacht werden.
Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, den Ausgleich berechtigter (Freistellungsfunktion) und
die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche (passive
Rechtsschutzfunktion).
Schadenbeispiele:
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- Fehler bei einer Veranstaltungsvorbereitung
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- falsche Auskünfte bzgl. behördlicher Auflagen
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- Ansprüche aus fehlerhaften Wertermittlungen
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- Verjährenlassen von Forderungen
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- persönliche Haftung der Vorstände auf Grund Abgabenordnung (AO)
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- Ansprüche auf Grund fehlerhafter Beantragung öffentlicher Fördermittel
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Versicherungsschutz wird nur für
echte Vermögensschäden, die sowohl im Außen- als auch Innenverhältnis entstehen können, gewährt. Echte Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden sind, noch aus solchen Schäden herleiten.
Ein Anspruch im Außenverhältnis liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Versicherter für einen bei der Ausübung einer satzungsgemäßen Tätigkeit fahrlässig begangenen Verstoßes durch einen Dritten für einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht wird.
Ein Anspruch im Innenverhältnis liegt vor, wenn ein Versicherter durch den Versicherungsnehmer wegen eines bei der Ausübung einer satzungsgemäßen Tätigkeit fahrlässig begangenen Verstoßes für einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht wird.
Abweichend von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung deckt der Versicherer nachgewiesene
Mehrkosten wegen erhöhten Wasserverbrauchs der Hauptleitung, die auf einen fahrlässigen Verstoß der Versicherten zurückzuführen sind. Die Höchstentschädigung beträgt 1.000,00 €uro pro Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Wasserverlust durch Undichtigkeit der Leitungen und/oder durch Rohrbruch sowie der jährliche Schwund nicht auf einen Verstoß der Versicherten zurück zu führen ist. Es sind reine Sachschäden und als solche nicht versichert. Es gilt ein Selbstbehalt von 10% je Schadenfall.
Versichert sind auch Vermögensschäden, die daraus resultieren, dass die Versicherten für
Steuerverbindlichkeiten des Verbandes/Vereines
gem. §§ 34 und 69 AO haften, sofern sie fahrlässig nicht dafür gesorgt
haben, dass die Steuern und Sozialabgaben rechtzeitig aus Mitteln des
Verbandes/Vereines entrichtet wurden. Versicherungsschutz wird gewährt
bis zu einer Höhe von 20 % der Versicherungssumme (Sublimit). Der
Selbstbehalt je Schadenfall beträgt 500,00 €uro.
Versicherungssummen/-beträge:
Versicherungssumme
| Jahresnettobeitrag
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60.000 €uro
| 60,00 €uro*
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120.000 €uro
| 115,00 €uro*
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180.000 €uro
| 170,00 €uro*
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240.000 €uro
| 220,00 €uro*
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300.000 €uro
| 265,00 €uro*
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(*zzgl. jeweils gültiger Versicherungsteuer)
Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße, die dem Versicherer nicht später als 5 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages bzw. Ausscheiden des Verbandes/Vereines aus dem Landesverband gemeldet werden.
Bei Interesse zur Teilnahme an der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung wenden Sie sich bitte an Ihren Landesverband oder direkt an den KVD in Köln.
Weitere Informationen gibt unser aktuelles
Merkblatt zur
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung