Besondere Bedingungen für die verbesserte Gliedertaxe (U202)

Invaliditätsfall im Rahmen der Kollektiv-Unfallversicherung für Verbände und Vereine

Im Rahmen der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Unfall-Versicherungsbedingungen (AUB 2012) gelten bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile, inneren Organe und Sinnesorgane die folgenden Invaliditätsgrade:

Arm ab Schultergelenk
75 %
Auge
50 %
Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks
70 %
Gehör auf einem Ohr
30 %
Arm bis unterhalb des Ellenbogengelenks
65 %
Geruchssinn
10 %
Hand ab Hendgelenk
55 %
Geschmackssinn
5 %
Daumen
20 %
Eine Niere
20 %
Zeigefinger
10 %
Beide Nieren
100 %
anderer Finger
5 %
Milz
10 %
Bein über der Mitte des Oberschenkels
75 %
Vollständiger Verlust der Stimme
100 %
Bein bis zur Mitte des Oberschenkels
70 %
Gallenblase
10 %
Bein bis unterhalb des Knies
55 %
Magen
20 %
Bein bis zur Mitte des Unterschenkels
50 %
Zwölffinger-, Dick-, Dünn- und Enddarm jeweils
25 %
Fuß ab Fußgelenk
40 %
einen Lungenflügel
50 %
große Zehe
5 %
Milz bei Kindern vor Vollendung des 15. .Lebensjahres
20 %
andere Zehe
2 %
Sofern eine Niere bereits vor dem Unfall verloren war, gilt für die andere Niere
100 %
Für Gelenkersatz an Gliedmaßen durch eine Prothese gelten folgende Sätze:

Schulter-, Ellenbogen- und Handgelenk    
30 %
Hüft-, Knie- und Sprunggelenk                        
20 %
Wird an einer Gliedmaße der Ersatz von 2 oder 3 Gelenken erforderlich, bemisst sich der Invaliditätsgrad nach Ziffer 2.1.2.2.1 der AUB .

Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung der vorgenannten Gliedmaßen, inneren Organe und Sinnesorgane gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.

Bei Funktionsbeeinträchtigung der Stimme wird der Invaliditätsgrad nach den Grundsätzen der Ziffer 2.1.2.2.2 der AUB bemessen.

Ausgeschlossen ist der Verlust der Stimme, dessen Ursache eine unfallbedingte psychische Traumatisierung im Sinne einer psychogenen Reaktion darstellt.

War ein Auge vor dem Unfall bereits vollständig verloren oder funktionsunfähig, gilt für das andere Auge ein Invaliditätsgrad von 100 %.

War das Gehör auf einem Ohr vor Eintritt des Unfalles bereits vollständig verloren, gilt für das Gehör auf dem anderen Ohr ein Invaliditätsgrad von 60 %.

Diese erhöhten Werte gelten nicht, wenn das vorgeschädigte Auge bzw. Gehör nur teilweise beeinträchtigt war.